eBay: Kaufvertrag bei Auktions-Ergebnis von 51,00 Euro bei einem tatsächlichen Wert von 60.000,00 Euro ist wirksam- Schadenersatz (OLG Köln)
QUELLE: http://www.internetrecht-rostock.de/ebay-zu-niedriger-preis.htm
eBay: Kaufvertrag bei Auktions-Ergebnis von 51,00 Euro bei einem tatsächlichen Wert von 60.000,00 Euro ist wirksam- Schadenersatz (OLG Köln)
eBay ist immer noch für echte Schnäppchen gut. Was für den Käufer ein Segen sein kann, kann sich für den Verkäufer, der nicht ansatzweise den tatsächlichen Preis der Ware erreicht hat, zum Fluch werden. Mit dieser Frage hat sich das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln, Urteil vom 08.12.2006, Az: 19 U 109/06) beschäftigt. Der Verkäufer hatte einen Rübenroder im Wert von 60.000,00 Euro als Auktion bei eBay eingestellt und zwar zu einem Startpreis von 1,00 Euro sowie mit einer "Sofort-Kauf"-Option zum Preis von 60.000,00 Euro. Der Kläger war mit einem Endbetrag von 51,00 Euro Höchstbietender. Die "Sofort-Kauf"-Option wurde nicht genutzt. Der Verkäufer weigerte sich, den Rübenroder für 51,00 Euro zu übereignen und wurde daraufhin auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung verklagt. Der Käufer bekam in zwei Instanzen Recht und zusätzlich noch Schadenersatz in Höhe der Differenz zwischen Kaufpreis und dem tatsächlichen Wert, nämlich 59.949,00 Euro. Das Oberlandesgericht ging von einem wirksamen Kaufvertrag aus und versagte dem Verkäufer alle rechtlichen Möglichkeiten, sich vom Kaufvertrag zu lösen. So sah das Oberlandesgericht keine Widersprüchlichkeiten in der Tatsache, dass der Verkäufer auf der einen Seite das Gerät zu einem Startpreis von 1,00 Euro als Auktion, auf der anderen Seite zum "Sofort-Kauf"-Preis von 60.000,00 Euro angeboten hatte. Es heißt insofern in dem Urteil: "..., denn die Angabe des geringen Startpreises konnte aus seiner Sicht auf den unterschiedlichsten Motiven des Beklagten beruhen, wie etwa einer beabsichtigten Ersparnis höherer Gebühren für einen höheren Startpreis, Werbezwecken, bspw. der Erreichung eines größeren Bieterkreises oder der Erwartung, auch über eine niedrig beginnende Auktion einen "Sofort-Kauf"-Preis in etwa zu erreichen oder ein gar übersteigenden Preis im Rahmen der Auktion zu erzielen." Diese Entscheidung ging im vorliegenden Fall für den Verkäufer leider nach hinten los.
Wucher und Sittenwidrigkeit sah das Gericht ebenfalls als nicht gegeben an. Interessant sind in diesem Zusammenhang die Ausführungen des Gerichtes zur Sittenwidrigkeit, die gegeben sein könnte bei einem krassen Missverhältnis zwischen Preis und Leistung. Das Gericht führt jedoch aus, dass die Schnäppchen-Funktion bei eBay hier mit zu berücksichtigen ist. Insbesondere widerspräche es dem üblichen Ablauf bei Internetauktionen, wenn die Präsentation eines Artikels nur dann verbindlich sein soll, wenn auch ein angemessener Preis erzielt wird.
Auch die enttäuschte Erwartung, dass letztlich der gewünschte Preis nicht erreicht worden ist, berechtigte den Verkäufer nicht zur Anfechtung wegen Irrtums gemäß § 119 BGB.
Demzufolge war dem Käufer ein entsprechender Schadenersatz zuzusprechen.
Aus dem Urteil ergeben sich zwei Schlussfolgerungen:
Zum einen für Käufer, zum anderen für Verkäufer. Als Verkäufer muss man sorgfältig darauf achten, wie man einen Artikel bei eBay präsentiert. Dies bezieht sich nicht nur auf einen Startpreis oder entsprechend eingestellte "Sofort-Kauf"-Optionen. Obwohl nach unserer Ansicht bei eBay in der Regel bei Gebrauchtwaren Marktwerte erzielt werden, muss dies nicht zwangsläufig so sein. Ein zu niedrig angesetzter Startpreis kann somit gerade bei Gegenständen, die nicht unbedingt zum täglichen Bedarf gehören, wie Rübenrodern, durchaus nach hinten losgehen. Auf der anderen Seite sollte natürlich neben einer sorgfältigen Entscheidung über Startpreis und "Sofort-Kaufen"-Option die Artikelbeschreibung sorgfältig gefasst sein.
Aus Käufer-Sicht ergibt sich zum wiederholten Male, dass geschlossene Kaufverträge bei eBay wirksam sind und auch dementsprechend eingeklagt werden können. Falls nicht erfüllt wird, kann gegebenenfalls Schadenersatz geltend gemacht werden. Genau diese Sicherheit, dass nämlich Kaufverträge wirksam sind, ist es letztlich auch, was den Erfolg von eBay ausmacht. Hier gilt der allgemeine Spruch: "Vertrag ist Vertrag."
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock